Zusätzliche Kosten für zweisprachig geführten Kindergarten sind abzugsfähig

Zur Kinderbetreuung zählt hauptsächlich die Beaufsichtigung von Kindern durch Dritte. Doch was gilt, wenn – was immer häufiger vorkommt – ein zweisprachiger Kindergarten den Kindern bereits früh eine Fremdsprache vermittelt?

Der Bundesfinanzhof hat hierzu in seinem Urteil vom 19.04.2012 (III R 29/11) klargestellt, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei. Er beinhaltet nicht nur die Beaufsichtigung der Kinder, sondern auch die sinnvolle Gestaltung der Zeit in den Kindereinrichtungen. Zu den steuerlich geförderten Aktivitäten zählt auch das spielerische (!) Erlernen einer Fremdsprache.

„Werden neben den deutschen Erzieherinnen auch ausländische Sprachassistentinnen für die Betreuung der Kinder eingesetzt, sind die zusätzliche Aufwendungen bei den Eltern als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen,“ so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH. Wenn also die kindergartentypischen Aktivitäten wie spielen, singen oder basteln im Vordergrund stehen, dann handelt es sich um steuerlich begünstigte Kinderbetreuungskosten, auch wenn dadurch nebenbei eine Fremdsprache erlernt wird.

Doch Achtung: Etwas anderes gilt, wenn die Kinder speziellen Unterricht in ihrer Freizeit besuchen. Gehen die Kinder zum Nachhilfeunterricht oder lernen sie ein Musikinstrument zu spielen, dann steht nicht die Betreuung des Kindes im Vordergrund, sondern dessen Bildung. Solche Aufwendungen sind nicht abziehbar.

Die VLH weist noch auf Folgendes hin: Bis 2011 konnten die Eltern Kinderbetreuungskosten nur geltend machen, wenn sie berufstätig, krank oder in Ausbildung waren – oder das Kind zwischen drei und fünf Jahre alt war. Ab 2012 sind diese Einschränkungen weggefallen. Daher können jetzt Kinderbetreuungskosten für alle Kinder ab deren Geburt bis zum Erreichen des  14. Lebensjahres geltend gemacht werden.

 

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